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A $100 plant purchase minimum is required for all international orders. Charges are as follows: the actual price of the plants, PLUS $75.00 phytosanitary certificate fee and a handling fee of $5 per plant.
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Pflanzen, die zur Einfuhr verboten sind
Folgende Pflanzen, Bäume oder Sträucher sind - als mögliche Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen - zur Einfuhr verboten:
Herkunft aus EU - und EFTA Staaten
* Zwergmispel (Cotoneaster)
* Stranvaesia
Herkunft aus anderen Staaten
* Apfelbaum (Malus)
* Birnenbaum (Pyrus)
* Eiche (Quercus)
* Eberesche, bzw. Vogel- und Mehlbeere (Sorbus)
* Feuerdorn (Pyracantha)
* Glanzmispel (Stranvaesia und Photinia)
* Kartoffeln und ähnliche (Solanacea)
* echte, essbare Kastanie (Castanea)
* Mispel (Mespilus)
* Nadelgehölze (Koniferen)
* Quittenbaum (Cydonia)
* Reben (Vitis)
* Rosen
* Steinobstbäume (Aprikose, Kirsche, Mandel, Pfirsich, Pflaume und Zwetschge) und alle Zierformen der Gattung Prunus
* Weissdorn (Crataegus) alle Arten und Sorten
* Wollmispel (Eriobotrya)
* Zier- oder Scheinquitte (Chaenomeles)
* Zwergmispel (Cotoneaster)
Andere Pflanzen und Pflanzenteile1)
Einfuhr aus EU- und EFTA Staaten
Andere als unter (Pflanzen, die zur Einfuhr verboten sind) genannte Pflanzen (lebend oder als Pflanzenteile) sowie Blumenzwiebeln, Garten- oder Blumenerde unterliegen keinen Pflanzenschutzmassnahmen, sofern diese Waren für den persönlichen Bedarf im Reisendenverkehr eingeführt werden.
Einfuhr aus anderen Staaten
Aus anderen als EU ? und EFTA Staaten eingeführte Pflanzen (lebend oder als Pflanzenteile), sowie Blumenzwiebeln, Garten- oder Blumenerde unterliegen der Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst2) oder dürfen nicht eingeführt werden (vgl. Pflanzen, die zur Einfuhr verboten sind).
1)Als Pflanzenteile gelten u.a. auch Früchte und Gemüse
2)Toleranz pro Person: Schnittblumen (Sträusse) bis max. 3 kg und Früchte und Gemüse (ausg. Kartoffeln) bis insgesamt 10 kg unterliegen keinen Pflanzenschutzmassnahmen.
Wer solche Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse einführen will, hat sich rechtzeitig vor der Einfuhr beim Bundesamt für Landwirtschaft über die geltenden Bestimmungen zu erkundigen.
Einfuhrabgaben
Pflanzen und deren Erzeugnisse, die im Ausland gekauft und in die Schweiz importiert werden, sind zollfrei. Indessen ist die Mehrwertsteuer von 2,4 % - für gewisse bearbeitete Erzeugnisse 7,6 % - des Warenwertes zu entrichten. Vorbehalten bleibt eine allfällige abgabenfreie Abfertigung im Rahmen der Wertfreigrenze von Fr. 300.--.
Die Vorweisung einer Quittung erleichtert die Zollabfertigung.
Unterliegen die eingeführten Pflanzen und deren Erzeugnisse der Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst sind nebst der Mehrwertsteuer auch die entsprechenden Kontrollgebühren geschuldet.
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